I.) Geltungsbereich / Vertragsschluss / Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen, Leistungen und Geschäfte der Firma 5 Sterne Webdesign gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bestimmungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder der Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werksvertragsbestimmungen des BGB.
1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Werbeagentur als persönliche/geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Orginal noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Werbeagentur und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die Werbeagentur in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
1.7 Daten, die zur Fertigstellung eines Auftrages angefertigt werden, sind Eigentum der Werbeagentur. Die Weitergabe ist nicht Bestandteil des Designauftrages und bedarf der besonderen Vereinbarung und Vergütung entsprechend einer uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung.
2. Vergütung
2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar.
2.2 Werden diese Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.
2.3 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Werbeagentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2.4 Konzepte, Strategien, Entwürfe, Skizzen, Probesatz, Probedrucke, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B.: per ISDN).
2.5 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Austraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.6 Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Verpackungskosten nicht ein.
2.7 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Veränderungen der vereinbarten Vertragsbedingungen können dem Auftraggeber berechnet werden (Regiekosten).
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann die Werbeagentur Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Werbeagentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten.
3.4 Die Vergütungen sind Bruttobeträge.
Hinweis auf Steuerbefreiung gem. § 19 UStG8. Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnung, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
4.2 Die Werbeagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Werbeagentur abgeschlossen werden, ist diese von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Orginale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6. Korrektur, Produktüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch die Werbeagentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Werbeagentur 10 bis 20 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu Verwenden.
7. Haftung
7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der Werbeagentur.
7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Werbeagentur nicht.
7.4 Soweit die Werbeagentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
7.5 Der Auftraggeber zeichnet verantwortlich für Text- und Bildinhalte. Die rechtliche Prüfung der Aussagen obliegt dem Auftraggeber.
7.6 Die Werbeagentur haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Werbeagentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
9. Reklamation
Reklamationen können nur sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leisten wir kostenlos Ersatz oder erteilen eine Gutschrift für die beanstandete Ware. Weitergehende Ansprüche aller Art seitens des Bestellers sind ausgeschlossen. Farb- und Qualitätsabweichungen behalten wir uns vor.
10. Lieferfristen
Von uns genannte Lieferfristen sind nur als annähernd zu betrachten. Nichteinhaltung der Lieferzeit macht uns in keiner Weise schadenersatzpflichtig.
11. Wirksamkeit
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gelieferte Ware (Idee/Software/Konzept) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
12.2 Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
13. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorher bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Daten werden maximal für 12 Monate auf dem Datenträger hinterlegt.
14. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
15. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht
Der Auftraggeber prüft seine an die Werbeagentur 5 Sterne Webdesign abgegebenen Texte und Bilder in jedem einzelnen Falle auf bestehende Urheberrechte seitens Dritter. Mit der Abgabe der Daten versichert er, dass diese Daten frei von Rechtsansprüchen Dritter sind.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte – verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
16.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
17. Software und Internet
17.1 Der Betreiber beispielsweise eines Internetshops, eines Webportals oder einer Webseite, den 5 Sterne Webdesign realisiert hat, bezeugt mit seiner schriftlichen oder mündlichen Freigabe die Fehlerfreiheit des Softwarekonstrukts sowie die Fehlerfreiheit der eingepflegten Daten und Preise. Für Fehler im Shop nach Freigabe haftet 5 Sterne Webdesign nicht.
17.2 Für mögliche Hacker-Angriffe, für Server-Ausfälle oder Komplikationen von Webseiten nach deren Freigabe zeichnet 5 sterne Webdesign nicht verantwortlich.
18. Urheberrechte von Entwurf bis Konzept
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behalten wir uns in jedem Falle das Eigentums- und Urheberrecht vor. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche von uns erstellten Konzepte, Strategien, Layouts, Illustrationen, Bilder, Zeichnungen, Skizzen und Entwürfe unser geistiges Eigentum darstellen und ohne unsere schriftliche Genehmigung anderen Firmen oder Personen weder vorgelegt noch in irgendeiner Weise mitgeteilt werden dürfen. Bei Nichtannahme von Angeboten sind Skizzen, Entwürfe (sowie alles obengenannte oder in Abwandlung) oder sonstige Vorschläge unverzüglich zurückzugeben.
19. Bildrechte
Soweit nicht anders vereinbart, übertragen wir die Nutzungsrechte für das von uns gelieferte Bildmaterial in dem einen gewünschten Fall. Bildmaterial, welches in weiteren Dokumenten verwendet werden soll, muss explizit bezeichnet und vereinbart werden.
Stand 01/2016